Pensionssplitting

Landesgeschäftsführerin Irene Bamberger, Bundesgeschäftsführerin Alexandra Lugert , und Familienbund-Präsidentin (Österreich) Abg. z. NR Mag.a Johanna Jachs sowie NÖ Familienbundobfrau LAbg. Doris Schmidl trafen einander im Parlament bei der Enquete zum Thema: Scheidungsrecht-Unterhalt-Pensionssplitting.

 

Diskutiert wurden Reformvorschläge und mögliche Auswirkungen und sozialrechtliche Probleme.

Weitere Informationen auf der Seite des Sozialministeriums:

https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Soziales/Sozialversicherung/Pensionsversicherung/Anrechnung-von-Kindererziehungszeiten-und-Pensionssplitting.html

Das Pensionssplitting sowie die Unterhaltsregelungen kurz zusammengefasst: (Stand Nov. 2025)

 

✅ Pensionssplitting ist eine freiwillige Übertragung von Pensionskontogutschriften zwischen Eltern.
✅ Ziel: Ausgleich von Pensionsnachteilen durch Kinderbetreuung.
✅ Antrag bis zum 10. Geburtstag des jüngsten Kindes möglich.
✅ Übertragbar sind maximal 50 % pro Jahr und höchstens 14 Jahre.

 

Der Unterhalt ist in Österreich sehr klar geregelt. Es gibt einen Kindsunterhalt und einen Ehe-Gatten-Unterhalt.  

 

Der Kindsunterhalt berechnet sich folgender Maßen: und beträgt je nach Alter des Kindes zwischen 17 und 35 % des Nettoeinkommens. 

 

Der Ehegattenunterhalt kommt in Österreich in folgenden Situationen zum Tragen:

 

Trennungsunterhalt:

o   Nach Trennung, aber vor Scheidung.

o   Anspruch besteht, wenn einer der Ehepartner nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, z. B. wegen Betreuung der Kinder, Krankheit oder Altersgründen.

 

Scheidungsunterhalt:

o   Kann nach rechtskräftiger Scheidung beantragt werden.

o   Dauer und Höhe hängen von:

o   Dauer der Ehe

o   Lebensstandard während der Ehe

o   Eigenes Einkommen und Vermögen

o  Betreuung minderjähriger Kinder