Pensionssplitting
Landesgeschäftsführerin Irene Bamberger, Bundesgeschäftsführerin Alexandra Lugert , und Familienbund-Präsidentin (Österreich) Abg. z. NR Mag.a Johanna Jachs sowie NÖ Familienbundobfrau LAbg. Doris Schmidl trafen einander im Parlament bei der Enquete zum Thema: Scheidungsrecht-Unterhalt-Pensionssplitting.
Diskutiert wurden Reformvorschläge und mögliche Auswirkungen und sozialrechtliche Probleme.
Weitere Informationen auf der Seite des Sozialministeriums:
https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Soziales/Sozialversicherung/Pensionsversicherung/Anrechnung-von-Kindererziehungszeiten-und-Pensionssplitting.html
Das Pensionssplitting sowie die Unterhaltsregelungen kurz zusammengefasst: (Stand Nov. 2025)
✅ Pensionssplitting ist eine freiwillige Übertragung von Pensionskontogutschriften zwischen Eltern.
✅ Ziel: Ausgleich von Pensionsnachteilen durch Kinderbetreuung.
✅ Antrag bis zum 10. Geburtstag des jüngsten Kindes möglich.
✅ Übertragbar sind maximal 50 % pro Jahr und höchstens 14 Jahre.
Der Unterhalt ist in Österreich sehr klar geregelt. Es gibt einen Kindsunterhalt und einen Ehe-Gatten-Unterhalt.
Der Kindsunterhalt berechnet sich folgender Maßen: und beträgt je nach Alter des Kindes zwischen 17 und 35 % des Nettoeinkommens.
Der Ehegattenunterhalt kommt in Österreich in folgenden Situationen zum Tragen:
Trennungsunterhalt:
o Nach Trennung, aber vor Scheidung.
o Anspruch besteht, wenn einer der Ehepartner nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, z. B. wegen Betreuung der Kinder, Krankheit oder Altersgründen.
Scheidungsunterhalt:
o Kann nach rechtskräftiger Scheidung beantragt werden.
o Dauer und Höhe hängen von:
o Dauer der Ehe
o Lebensstandard während der Ehe
o Eigenes Einkommen und Vermögen
o Betreuung minderjähriger Kinder