Statuten
S t a t u t e n
Statuten per 26.01.2022 des Niederösterreichischen Familienbundes
(kurz NÖ Familienbund)
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der NÖ Familienbund ist gleichzeitig der Landesverband Niederösterreich des Österreichischen Familienbundes.
Er hat seinen Sitz in St. Pölten und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesland Niederösterreich.
§ 2
Zweck
Der NÖ Familienbund ist ein gemeinnütziger, überparteilicher und überkonfessioneller Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.
Er tritt für die Interessen der niederösterreichischen Familien gegenüber dem Land NÖ und der Gesellschaft ein und ist bemüht die Familien bei der Erfüllung ihrer wichtigen Aufgaben zu unterstützen.
Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Die Durchführung von Veranstaltungen und Projekten.
b) Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk, Fernsehen und im Wege über sonstige Medien (z. B. Internet, Social Media, …).
c) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen auf schriftlichem und elektronischem Wege.
d) Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und Gebietskörperschaften bzw. öffentliches Vertreten von Interessen Erziehungsberechtigter und Familien.
e) Errichtung und Betrieb von Serviceeinrichtungen für Familien.
insbesondere von Eltern- Kind-Zentren, deren Aufgabenbereich u.a. in der Erwachsenen- und Elternbildung liegt, Durchführung von Eltern-Kind-Gruppen, Spielgruppen, Veranstaltungen auf örtlicher, regionaler und Länderebene
(z.B. Kindersachenflohmarkt, Lesungen, Kasperltheater, Vorträge…) und viele Angebote mehr.
f) Errichtung und Betrieb von Serviceeinrichtungen für Familien, insbesondere von Kinderbetreuungseinrichtungen wie z.B. Tagesbetreuungseinrichtungen, Kleinkindbetreuung, u.ä.
g) Ferienbetreuung
h) Beratung und Begleitung z.B. Besuchsbegleitung, Familienberatung, Begleitung in Trennungs- und Scheidungssituationen, Mutterberatung, …
§ 3
Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zwecks werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge bzw. Zuwendungen des Österreichischen Familienbundes.
b) Erträgnisse von Veranstaltungen und gemeinnützigen Einrichtungen sowie Vermittlung von Dienstleistungen und dergleichen.
c) Geschenke (Spenden), Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
d) Subventionen
e) Einnahmen aus Inseraten und Druckkostenbeiträgen.
§ 4
Mitglieder
Die Mitglieder des NÖ Familienbundes gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
zu a): Als ordentliche Mitglieder gelten Einzelpersonen, Familien und juristische Personen, die an Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen.
zu b): Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die beabsichtigen die Vereinszwecke zu fördern, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen.
zu c): Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben, können über Antrag des Landesvorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterfertigung der Beitrittserklärung, kann jedoch ohne Angabe von Gründen durch das Präsidium verweigert werden.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Landesvorstandes durch die Hauptversammlung.
Als Ausweis der Mitgliedschaft dient der Zahlschein/Zahlungsbestätigung oder die Mitgliedsapp.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Tod und das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
b) den freiwilligen Austritt
c) die Streichung
d) den Ausschluss
zu b): Der freiwillige Austritt aus dem Niederösterreichischen Familienbund ist jederzeit möglich. Er hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen.
zu c): Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Landesvorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn ein Mitglied in das Ausland übersiedelt oder eine neue Adresse nicht eruiert werden kann.
zu d): Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Niederösterreichischen Familienbund kann durch den Landesvorstand erfolgen:
aa) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind.
bb) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten.
Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Die Hauptversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Landesvorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ausgeschlossene oder von der Mitgliederliste gestrichene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf Anteile am Vereinsvermögen Anspruch. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen seinen Ausschluss an den Bundesvorstand Berufung einlegen. Der Bundesvorstand entscheidet endgültig.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Österreichischen Familienbund festgesetzt.
Der Landesvorstand ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Bundesvorstand den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend abzusehen.
§ 8
Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. An den Generalversammlungen des Österreichischen Familienbundes können sie als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen und auch schriftliche Anträge einbringen.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Niederösterreichischen Familienbundes in Anspruch zu nehmen.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und ihrem Können die Interessen des NÖ Familienbundes stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des NÖ Familienbundes sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des NÖ Familienbundes abträglich sein könnte.
§ 10
Organe des NÖ Familienbundes
Die Organe des NÖ Familienbundes sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Landesvorstand
c) der/die Landesobmann/-obfrau
d) die Landesgeschäftsführung
e) die Ortsgruppenvorstände
f) der/die Rechnungsprüfer/in
g) das Schiedsgericht
§ 11
Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 5 Jahre statt.
Mitglieder der Hauptversammlung müssen NÖ Familienbund Mitglieder sein.
Der Hauptversammlung gehören an:
a. die Mitglieder des Landesvorstandes
b. die Mitglieder des Niederösterreichischen Familienbundes
c. die Landesrechnungsprüfer/innen des NÖ Familienbundes
d. die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des NÖ Familienbundes ohne Stimmrecht
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordert und der Landesvorstand dies beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Hauptversammlung beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Landesvorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. vom Zeitpunkt des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Hauptversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand.
Eine Hauptversammlung ist bei fristgerechter Einberufung unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig.
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Hauptversammlung zu stellen, jedoch müssen dieselben spätestens 8 Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung beim/bei dem/der Landesvorsitzenden schriftlich einlangen.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Das juristischen Personen als ordentliche Mitglieder zustehende Stimmrecht wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.
Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder bei sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Auf Verlangen von wenigstens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Landesvorsitzende.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die Landesvorsitzende, in dessen Verhinderung sein/ihr Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das älteste anwesende Vorstandsmitglied oder die/der Landesgeschäftsführer.
Über die Verhandlungen jeder Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der Beschlüsse ermöglichen.
§ 12
Aufgaben der Hauptversammlung
a) Entgegennahme der Berichte des/der Landesvorsitzenden und des/der Rechnungsprüfers/in.
b) Entlastung des/der Landesvorsitzenden und des Landesvorstandes.
c) Wahl des Landesvorstandes und der/des Rechnungsprüfers/in.
d) Beratung und Beschlussfassung über die vom Landesvorstand bzw. bei der/beim Landesvorsitzenden zeitgerecht vorgelegten Anträge.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Ernennung eines/r Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit sowie allfällige Aberkennung dieser Ernennung.
g) Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
§ 13
Der Landesvorstand
Dem Landesvorstand gehören mit beschließender Stimme an:
a) Der/die Landesvorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/innen
b) Der/die Finanzreferent/in und dessen/deren Stellvertreter/in
c) Der/die Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in
d) Weitere Mitglieder und Beiräte, deren Zahl nicht beschränkt ist
e) Der/die Landesgeschäftsführer/in
Mit beratender Stimme gehören dem Landesvorstand alle Angestellten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die LeiterInnen der Einrichtungen an.
Der Landesvorstand wird mit Ausnahme des/der Landesgeschäftsführers/in, der Ortsgruppenobmänner/-frauen, der Ehrenvorsitzenden und der Angestellten des NÖ Familienbundes von der Hauptversammlung gewählt. Der Landesvorstand kann während seiner Funktionsdauer die Zahl seiner Mitglieder erweitern oder ausgeschiedene Mitglieder ergänzen, indem er andere wählbare Mitglieder des NÖ Familienbundes kooptiert. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Landesvorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit. Zweidrittelmehrheit ist darüber hinaus aber erforderlich für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Landesvorsitzenden.
Der Landesvorstand wird vom/von der Landesvorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von einem/r der Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Über Verlangen von mindestens einem Drittel der Landesvorstandsmitglieder muss die Einberufung des Landesvorstandes binnen acht Tagen erfolgen.
Beschlüsse des Landesvorstandes können auch im Umlaufwege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Landesvorstandes mit der Beschlussfassung einverstanden sind.
§ 14
Aufgaben des Landesvorstandes
Der Landesvorstand ist das leitende Organ des NÖ Familienbundes und hat für die Realisierung der inhaltlichen Zielsetzung des Niederösterreichischen Familienbundes gemäß den Bestimmungen des § 2 zu sorgen. Dazu gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Beantragung der Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Ernennung von Ehrenvorsitzenden.
b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung.
c) Vorbereitung der Anträge und der Wahlvorschläge für die Hauptversammlung.
d) Obsorge für den Vollzug der von der Hauptversammlung des Niederösterreichischen Familienbundes gefassten Beschlüsse.
e) Der Ausschluss von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern (siehe §6).
f) Der Landesvorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzu-
setzen, und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten oder in ihre
Kompetenz fallender laufender Agenden zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.
§ 15
Obliegenheiten der Landesvorstandsmitglieder
Der/die Landesvorsitzende vertritt den NÖ Familienbund nach außen und führt den Vorsitz im Landesvorstand und in der Hauptversammlung.
Alle vom Landesverband ausgehenden Schriftstücke bedürfen seiner/ihrer Unterschrift. Der/die Landesvorsitzende kann den/die Landesgeschäftsführer/in, Bedienstete oder projektbezogene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereines oder seiner Einrichtungen und Betriebe ganz oder teilweise ermächtigen und beauftragen, in seiner Vertretung Schriftstücke zu unterzeichnen.
Bankkonten können zusätzlich zum/zur Landesvorsitzenden nur mit Zustimmung des/der Finanzreferenten/in oder seines/ihrer Stellvertreters/in bzw. der Landesgeschäftsführerin/des Landesgeschäftsführers errichtet und geführt werden. Für die Führung des Zahlungsverkehrs über Bankkonten können beide ganz oder teilweise, im Einzelfall, auf Dauer oder auf bestimmte Zeit Ortsgruppenvorstandsmitglieder, Bedienstete oder Ehrenamtliche Einrichtungsleiter*innen mit ihrer Vertretung beauftragen.
Sie können jedoch jederzeit wieder selbst tätig werden. Der/die Landesvorsitzende ist sowohl gegenüber dem/der Landesgeschäftsführer/in als auch allen anderen Bediensteten und allen sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsberechtigt.
Sparbücher dürfen nur auf den NÖ Familienbund eingerichtet werden, die Verfügungsberechtigung jedoch kann dem/der Vorsitzenden und/oder dem/der Finanzreferenten/in, der Ortsgruppen übertragen und auch wieder entzogen werden.
Alle nicht anderen Organe übertragenen Aufgaben nimmt der/die Landesvorsitzende wahr.
Dem/der Landesgeschäftsführer/in obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Landesvorstandes. Der/die Landesvorsitzende kann diese Aufgabe auch einem anderen Mitglied des Landesvorstandes übertragen.
§ 17
Der/die Landesgeschäftsführer/in
Der Landesvorstand kann einen/eine Landesgeschäftsführer/in bestellen. Diese/r hat die Aufgabe, die Landesgeschäftsstelle, die Einrichtungen und Betriebe zu führen, den Schriftverkehr zu erledigen, Auskünfte zu erteilen etc. Er/Sie hat die Weisungen des/der Landesvorsitzenden zu befolgen. Alle Mitarbeiter/innen unterstehen dem/der Landesgeschäftsführer/in.
§ 18
Funktionsdauer
Die Funktionsdauer aller gewählten und bestellten Organe beträgt fünf Jahre.
§ 19
Rechnungsprüfer
Die zwei Landesrechnungsprüfer/innen werden von der Hauptversammlung gewählt.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Finanzgebarung auf ihre Richtigkeit und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und der Hauptversammlung zu berichten.
Weiters hat jede NÖ Familienbund Ortsgruppe ebenfalls 2 unabhängige Rechnungsprüfer zu bestimmen.
Einrichtungen die als Kooperation mit dem NÖ Familienbund betrieben werden, müssen ebenfalls durch 2 unabhängige Rechnungsprüfer oder eine andere unabhängige Stelle (z.B. Steuerkanzlei,…) geprüft werden.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Finanzgebarung auf ihre Richtigkeit und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung den NÖ Familienbund Landesrechnungsprüfern zu berichten.
§ 20
Generalversammlung des Österreichischen Familienbundes
An der Generalversammlung des Österreichischen Familienbundes nehmen Mitglieder des Niederösterreichischen Familienbundes als Delegierte teil. Diese Delegierten werden durch den Landesvorstand des Niederösterreichischen Familienbundes gewählt.
§ 21
Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schieds-richter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 22
Auflösung des Niederösterreichischen Familienbundes
Die Auflösung des Niederösterreichischen Familienbundes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vermögen ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne des § 4a Z3 EstG 1988 zu verwenden.
Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.