Statuten

 

Statuten

des Niederösterreichischen Familienbundes

(kurz: NÖ Familienbund)

in der seit 02.06.2026 gültigen Fassung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Niederösterreichischer Familienbund“ (kurz: „NÖ Familienbund“). Der NÖ Familienbund ist gleichzeitig der Landesverband Niederösterreich des Österreichischen Familienbundes.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in St. Pölten und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesland Niederösterreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

(4) Ortsgruppen können als regionale Untergliederungen auf Gemeinde- oder Bezirksebene eingerichtet werden. Soweit Ortsgruppen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, handeln sie als unselbständige organisatorische Einheiten des Vereins nach Maßgabe dieser Statuten und der Beschlüsse des Landesvorstandes.

§ 2 Zweck

(1) Der NÖ Familienbund ist ein gemeinnütziger, überparteilicher und überkonfessioneller Verein. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung, Unterstützung und Stärkung von Familien und deren Mitgliedern in allen Lebenslagen, insbesondere im Bundesland Niederösterreich. Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere im Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Familienbildung, Elternbildung, Beratung, Begleitung, sozialen Integration, Inklusion und Chancengleichheit.

(3) Ziel des Vereins ist es, Familien in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen zu unterstützen und zur Verbesserung der gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Rahmenbedingungen für Familien beizutragen. Die Vertretung von Anliegen von Familien gegenüber öffentlichen Stellen und der Gesellschaft erfolgt ausschließlich im Rahmen und zur Förderung der in diesen Statuten festgelegten begünstigten Zwecke.

(4) Die Tätigkeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar der Erfüllung der in diesen Statuten festgelegten begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten und die in Abs. 3 angeführten finanziellen Mittel erreicht werden.

(2) Für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehene Tätigkeiten sind insbesondere:

a)     Durchführung von Veranstaltungen, Projekten und Initiativen zur Stärkung des Familienlebens und des sozialen Zusammenhalts;

b)     Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch entsprechende Projekte, Veranstaltungen und Einrichtungen;

c)     Förderung von Chancengleichheit und gesellschaftlicher Teilhabe von Familien;

d)     Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk, Fernsehen und sonstigen Medien, insbesondere Internet und Social Media;

e)     Herausgabe und Verbreitung von Publikationen auf schriftlichem und elektronischem Weg;

f)       Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und Gebietskörperschaften sowie öffentliches Vertreten von Anliegen Erziehungsberechtigter und Familien, insbesondere durch Beiratstätigkeiten, soweit dies der Erreichung der begünstigten Vereinszwecke dient;

g)     Errichtung und Betrieb von Serviceeinrichtungen für Familien, insbesondere Eltern-Kind-Zentren, Einrichtungen der Erwachsenen- und Elternbildung, Eltern-Kind-Gruppen, Spielgruppen sowie Veranstaltungen auf örtlicher, regionaler und Landesebene;

h)     Errichtung und Betrieb von Serviceeinrichtungen für Familien, insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen wie Tagesbetreuungseinrichtungen, Kleinkindbetreuung und vergleichbare Angebote;

i)       Gründung und Betreuung von Ortsgruppen, die regional auf Gemeinde- oder Bezirksebene konkrete Angebote für Familien setzen, beispielsweise Familienwandertage, Ostereiersuche, Faschingsfeste oder Eltern-Kind-Gruppen in Räumlichkeiten der Gemeinde;

j)       Organisation und Durchführung von Ferienbetreuung;

k)     Beratung und Begleitung, insbesondere Besuchsbegleitung, Familienberatung, Begleitung in Trennungs- und Scheidungssituationen sowie Elternberatung;

l)       Organisation und Durchführung von Bildungs-, Beratungs- und Betreuungsangeboten, insbesondere in den Bereichen Erziehung, Familienbildung und soziale Integration;

m)    Projekte zur Integration, Inklusion und Unterstützung besonders schutzbedürftiger Personengruppen, insbesondere Alleinerziehende, kinderreiche Familien und Familien mit behinderten Angehörigen;

n)     Errichtung und Betrieb einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien;

o)     Abhaltung von Versammlungen;

p)     Diskussionen, Vorträge, Seminare und sonstige Lehr- und Informationsveranstaltungen;

q)     Wanderungen und sonstige gemeinschaftsfördernde Aktivitäten, soweit diese den Vereinszwecken dienen;

r)      Sammeln von Spenden;

s)     gesellige Veranstaltungen und Vereinsfeste, soweit sie entbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO darstellen oder über eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45a BAO oder § 44 Abs. 2 BAO verfügen;

t)       Fundraising-, Benefiz- und sonstige nichtgewerbliche Veranstaltungen;

u)     Gründung von juristischen Personen und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dadurch der Vereinszweck gefördert wird.

(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge bzw. Zuwendungen des Österreichischen Familienbundes;

b) Subventionen und Förderungen;

c) Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

d) Vermögensverwaltung und Vermögensverwertung, insbesondere Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung;

e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen;

f) Sponsorengelder und Werbeeinnahmen;

g) Erträge aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe;

h) Erträge aus der Erbringung von Leistungen im Sinne von § 40a Z 2 BAO;

i) Erträge aus zulässigen, in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins, soweit diese der Erreichung des Vereinszwecks dienen und die abgabenrechtliche Begünstigung nicht gefährden.

§ 3a Begünstigungswürdige Bestimmungen gemäß BAO

(1) Der Verein verfolgt die in diesen Statuten aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.

(2) Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.

(3) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in diesen Statuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.

(4) Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.

(5) Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45a BAO oder § 44 Abs. 2 BAO verfügen.

(6) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszwecks bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(7) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt; die Rückgabe von Sacheinlagen ist mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe begrenzt. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

(8) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen, insbesondere Gehälter, begünstigt werden.

(9) Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(10) Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die in § 2 genannten begünstigten Zwecke verwendet werden.

(11) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG anfallenden Kosten höchstens 10 % der Spendeneinnahmen.

(12) Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.

(13) Der Verein kann Mittel im Ausmaß von unter 10 % der gesamten Ausgaben als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben oder unter Anwendung des § 40a Z 1 BAO mit entsprechender Zweckwidmung an spendenbegünstigte Organisationen weiterleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.

(14) Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere gemäß §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.

(15) Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.

(16) Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seiner begünstigten Zwecke darstellen; außerdem darf es zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen. Eine Kooperation ist derart zu vereinbaren, dass der Verein auf die Erreichung des Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann.

(17) Der Verein ist berechtigt, juristische Personen zu gründen und sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.

(18) Der Verein kann, soweit die finanziellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit Unterfertigung einer Beitrittserklärung bzw. eines Beitrittsformulars. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins sowie ehrenamtlich mitarbeitende Personen können Mitglieder werden, sofern sie eine Beitrittserklärung abgeben; eine automatische Mitgliedschaft allein aufgrund eines Dienstverhältnisses oder einer ehrenamtlichen Mitarbeit besteht nicht.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt aus dem NÖ Familienbund ist jederzeit möglich und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften bzw. vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Österreichischen Familienbund festgesetzt.

(2) Der Landesvorstand ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Bundesvorstand den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung vorübergehend abzusehen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der jeweiligen organisatorischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss bzw. die geprüfte Rechnungslegung zu informieren.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

(7) An den Hauptversammlungen bzw. Generalversammlungen des Österreichischen Familienbundes können Mitglieder des NÖ Familienbundes nach Maßgabe der Regelungen des Österreichischen Familienbundes als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen und schriftliche Anträge einbringen.

§ 9 Organe des NÖ Familienbundes

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 10 und 11), der Landesvorstand (§§ 12 bis 14), die Landesgeschäftsführung (§ 15), die Rechnungsprüfer (§ 17) und das Schiedsgericht (§ 19).

§ 10 Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle fünf Jahre statt.

(2) Mitglieder der Hauptversammlung müssen Mitglieder des NÖ Familienbundes sein.

(3) Der Hauptversammlung gehören an:

·        die Mitglieder des Landesvorstandes;

·        die Mitglieder des NÖ Familienbundes;

·        die Landesrechnungsprüferinnen und Landesrechnungsprüfer des NÖ Familienbundes;

·        die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NÖ Familienbundes ohne Stimmrecht, sofern sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind.

(4) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordert und der Landesvorstand dies beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Hauptversammlung beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Landesvorstand schriftlich beantragt wird.

(5) Die außerordentliche Hauptversammlung ist spätestens vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Beschlusses bzw. ab dem Zeitpunkt des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.

(6) Sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Hauptversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand.

(7) Eine Hauptversammlung ist bei fristgerechter Einberufung unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Hauptversammlung zu stellen. Diese müssen spätestens acht Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung bei der bzw. dem Landesvorsitzenden schriftlich einlangen.

(9) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(10) Das juristischen Personen als ordentlichen Mitgliedern zustehende Stimmrecht wird durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.

(11) Für Beschlüsse über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für Wahlen und sonstige Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(12) Auf Verlangen von wenigstens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Landesvorsitzenden.

(13) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die bzw. der Landesvorsitzende, bei Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter, wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied oder die bzw. der Landesgeschäftsführer/in.

(14) Über die Verhandlungen jeder Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, die eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der Beschlüsse ermöglichen.

(15) Eine virtuelle Hauptversammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht und es jeder teilnahmeberechtigten Person möglich ist, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Die übrigen Regelungen dieses § 10 gelten sinngemäß. Die Hauptversammlung ist nicht stets virtuell durchzuführen; der Landesvorstand als einberufendes Organ entscheidet bei jeder Einberufung, ob die Hauptversammlung in physischer Form oder als virtuelle Versammlung abgehalten wird.

§ 11 Aufgaben der Hauptversammlung

Beschlussfassung über den Voranschlag;

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

Wahl und Enthebung der Mitglieder des Landesvorstandes und der Rechnungsprüfer;

Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

Entlastung des Landesvorstandes;

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12 Der Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören mit beschließender Stimme an:

·        die bzw. der Landesvorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter;

·        die Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter;

·        die Schriftführerin bzw. der Schriftführer und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter;

·        weitere von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder des Landesvorstandes;

·        die bzw. der Landesgeschäftsführer/in, sofern sie bzw. er von der Hauptversammlung als stimmberechtigtes Vorstandsmitglied gewählt wird.

Mit beratender Stimme können dem Landesvorstand Angestellte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen sowie Beiräte beigezogen werden.

(2) Der Landesvorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Landesvorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Landesvorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Landesvorstand wird von der bzw. dem Landesvorsitzenden, bei Verhinderung von einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese Person auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Landesvorstand einberufen.

(5) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden.

(6) Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt die bzw. der Landesvorsitzende, bei Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter. Ist auch diese Person verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Landesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Landesvorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Landesvorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Landesvorstandes an die Hauptversammlung zu richten.

(11) Eine virtuelle Vorstandssitzung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht und es jedem teilnahmeberechtigten Mitglied möglich ist, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Die übrigen Regelungen dieses § 12 gelten sinngemäß.

§ 13 Aufgaben des Landesvorstandes

Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den in diesen Statuten vorgesehenen Fällen;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

(8) Unbeschadet des § 10 lit. h) dieser Statuten ist der Vorstand ermächtigt, selbst eine Satzungsänderung zu beschließen, falls eine Änderung der Satzung erforderlich ist, um für den Verein den Gemeinnützigkeitsstatus zu erlangen und/oder den Gemeinnützigkeitsstatus aufrechtzuerhalten, ebenso, wenn eine Gesetzesänderung eine Änderung der vorliegenden Satzung erforderlich macht. Der Umfang dieser Ermächtigung ist auf jene notwendigen Änderungen beschränkt, die von den zuständigen Behörden gefordert werden oder die sich aus den anwendbaren Gesetzen ergeben. Ein solcher Beschluss des Vorstands erfordert eine Zweidrittelmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Über eine solche Satzungsänderung sind die Mitglieder spätestens in der nächstfolgenden Hauptversammlung nachträglich zu informieren.

(9) Beantragung der Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Ernennung von Ehrenvorsitzenden;

(10) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung;

(11) Vorbereitung der Anträge und der Wahlvorschläge für die Hauptversammlung;

(12) Obsorge für den Vollzug der von der Hauptversammlung des NÖ Familienbundes gefassten Beschlüsse;

(13) Ausschluss von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern gemäß § 6;

(14) Der Landesvorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten oder laufender Agenden zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.

§ 14 Obliegenheiten einzelner Landesvorstandsmitglieder

(1) Die bzw. der Landesvorsitzende vertritt den NÖ Familienbund nach außen und führt den Vorsitz im Landesvorstand und in der Hauptversammlung.

(2) Alle vom Landesverband ausgehenden Schriftstücke bedürfen der Unterschrift der bzw. des Landesvorsitzenden. Die bzw. der Landesvorsitzende kann die Landesgeschäftsführung, Bedienstete oder projektbezogene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins oder seiner Einrichtungen und Betriebe ganz oder teilweise ermächtigen und beauftragen, in ihrer bzw. seiner Vertretung Schriftstücke zu unterzeichnen.

(3) Bankkonten können zusätzlich zur bzw. zum Landesvorsitzenden nur gemeinsam mit oder mit Zustimmung der Finanzreferentin bzw. des Finanzreferenten oder deren bzw. dessen Stellvertretung sowie der Landesgeschäftsführerin bzw. des Landesgeschäftsführers errichtet und geführt werden.

Für die Führung des Zahlungsverkehrs über Bankkonten können beide ganz oder teilweise, im Einzelfall, auf Dauer oder auf bestimmte Zeit Ortsgruppenvorstandsmitglieder, Bedienstete oder ehrenamtliche Einrichtungsleiterinnen und Einrichtungsleiter mit ihrer Vertretung beauftragen.

(4) Die in Abs. 3 genannten Personen können jedoch jederzeit wieder selbst tätig werden. Die bzw. der Landesvorsitzende ist gegenüber der Landesgeschäftsführung sowie gegenüber allen Bediensteten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsberechtigt.

(5) Sparbücher dürfen nur auf den NÖ Familienbund eingerichtet werden. Die Verfügungsberechtigung kann der bzw. dem Landesvorsitzenden und/oder der Finanzreferentin bzw. dem Finanzreferenten sowie der Landesgeschäftsführerin bzw. dem Landesgeschäftsführer, jeweils nur gemeinsam oder mit Zustimmung gemäß Abs. 3, sowie Vertreterinnen und Vertretern von Ortsgruppen übertragen und auch wieder entzogen werden.

(6) Alle nicht anderen Organen übertragenen Aufgaben nimmt die bzw. der Landesvorsitzende wahr.

(7) Der Landesgeschäftsführung obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Landesvorstandes. Die bzw. der Landesvorsitzende kann diese Aufgabe auch einem anderen Mitglied des Landesvorstandes übertragen.

§ 15 Landesgeschäftsführung

Der Landesvorstand kann eine Landesgeschäftsführerin bzw. einen Landesgeschäftsführer bestellen. Diese bzw. dieser hat die Aufgabe, die Landesgeschäftsstelle, die Einrichtungen und Betriebe zu führen, den Schriftverkehr zu erledigen, Auskünfte zu erteilen und die laufenden administrativen Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Sie bzw. er hat die Weisungen der bzw. des Landesvorsitzenden zu befolgen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen der Landesgeschäftsführung.

 

§ 16 Funktionsdauer

Die Funktionsdauer aller gewählten und bestellten Organe beträgt fünf Jahre.

§ 17 Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Landesvorstand hat ihnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben dem Landesvorstand und der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

(4) Jede rechtlich unselbständige Ortsgruppe des NÖ Familienbundes hat für eine nachvollziehbare und prüfbare Dokumentation ihrer Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Der Landesvorstand kann nähere Regelungen zur Rechnungslegung und Prüfung von Ortsgruppen beschließen.

(5) Einrichtungen, die als Kooperation mit dem NÖ Familienbund betrieben werden, müssen durch zwei unabhängige Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer oder eine andere unabhängige Stelle, insbesondere eine Steuerberatungskanzlei, geprüft werden, soweit dies aufgrund der Art und des Umfangs der Einrichtung erforderlich oder vom Landesvorstand beschlossen ist.

(6) Die Ergebnisse der Prüfungen nach Abs. 4 und 5 sind den Landesrechnungsprüferinnen bzw. Landesrechnungsprüfern des NÖ Familienbundes zu berichten.

§ 18 Generalversammlung des Österreichischen Familienbundes

An der Generalversammlung des Österreichischen Familienbundes nehmen Mitglieder des NÖ Familienbundes als Delegierte teil. Diese Delegierten werden durch den Landesvorstand des NÖ Familienbundes gewählt.

§ 19 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 20 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Hauptversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 21 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

 

 

NÖ Familienbund, 3100 St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 8/3